Mittwoch, 8. Juli 2020

Das Elend der Diskretion

(Gemeint ist hier Diskretion im modernen Sinn, nicht die „discretio“ des heiligen Vaters Benedikt.)
Unter den jüngst veröffentlichten Akten des Vatikans hat Alexandra v. Teuffenbach Belege dafür gefunden, das P. Kentenich Marienschwestern seiner Schönstattfamilie mißbraucht hat und darum auf Anordnung des Heiligen Offiziums von Schönstatt und von seiner Gründung verwiesen wurde. Frau v. Teuffenbach hat über ihre Funde Sandro Magister und dann auch der Tagespost (die Schönstatt durchaus gewogen erscheint) berichtet; wenn auch Schönstatt stante pede eine scharf ablehnende Stellungnahme veröffentlichte, so erscheint ihre Darstellung doch klar und gut belebt zu sein.
Dabei geht es nicht eindeutig um körperlichen sexuellen Missbrauch, zumindest aber um Demütigungen mit sexueller Färbung. Visitatoren und Heiliges Offizium seien sehr angemessen vorgegangen, schreibt Alexandra v. Teuffenbach; es endete damit, daß, von Papst Pius XII. bestätigt, P. Kentenich seiner Gründung verwiesen wurde und ihm jeglicher weiterer Kontakt mit deren Schwestern verboten wurde. Doch das Heilige Offizium ging sehr diskret damit um – es wollte nicht das Werk schädigen, sondern nur den Schwestern helfen: P. Kentenich wurde ins Exil geschickt, aber die Gründe, die peinlichen Tatsachen wurden nicht veröffentlicht – „der Mantel der christlichen Nächstenliebe“, wie man gern sagt, wurde darüber ausgebreitet. Doch Diskretion ist manchmal etwas anderes als Nächstenliebe.

Diskretion an falscher Stelle: Nun wurde verbreitet, daß P. Kentenich verbannt worden sei, weil die «pädagogischen Methoden seiner Spiritualität» der Kirche nicht traditionell genug gewesen seien. Sandro Magister weist auf die italienische Wikipedia hin, die unter Josef Kentenich seine Biograpie im «Stil einer Hagiographie» darbietet und im Abschnitt Contrasti con la Chiesa aus dieser Sicht ein neues Kapitel der Leggenda nera gegen die Kirche ausarbeitet (während in die deutsche Wikipedia die Entdeckungen Alexandras v. Teuffenbach schnellstens eingearbeitet wurden, ist jener Text in der italienischen bis heute unverändert).

Diskretion an falscher Stelle: So konnte P. Kentenich das Kontaktverbot übertreten; ihm hörige Schwestern ließen sich das gefallen. Und nach vierzehn Jahren ließ ein anderer Papst, Paul VI., ihn, als sei er rehabilitiert, nach Schönstatt zurückkehren.

Diskretion an falscher Stelle: Sie leistet Verdächtigungen und übler Nachrede Vorschub. Durch solches Vorgehen in der Vergangenheit kann Verdacht in gegenwärtigen Fällen neu belebt werden. Ich denke an die Maßnahmen gegen den Gründer der Franziskaner und derFranziskanerinnen der Immaculata, P. Stefano Manelli. Auch er wurde als Generaloberer seines Amtes enthoben, freilich von der Ordenskongregation, die in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung einen sehr viel weniger guten Ruf genießt als das Heilige Offizium. Eine Schmutzkampagne gegen ihn schloß sich an, mit dem Ergebnis, das alles unklar erscheint. P. Kentenich war, vor den Übergriffen noch, vorzuwerfen, daß er gegen das Kirchenrecht als Mann als Oberer einer Frauengemeinschaft fungierte; aber auch P. Manelli muß sich entgegenhalten lassen, daß er offenbar etliche Zeit in trauter Gemeinschaft beim weiblichen Zweig seines Instituts verbrachte. Aber es gibt übelste Vorwürfe gegen ihn darüber hinaus, von denen einige gerichtlich widerlegt sind, andere aber nicht zu klären scheinen. So kann der Gedanke auftauchen, daß das scheinbar unbegründete Vorgehen gegen ihn Gründe haben könne, die die Kongregation aus Diskretion für sich behalte. Das heißt, der Grundsatz der Diskretion mit dem Motiv christlicher Nächstenliebe verkehrt seine Wirkung, indem er zu Spekulationen über etwaige üble Verfehlungen einlädt angesichts eines Sumpfs von ungeklärten Vorwürfen.

Aktualisierung:
«Und nach vierzehn Jahren ließ ein anderer Papst, Paul VI., ihn [P. Kentenich], als sei er rehabilitiert, nach Schönstatt zurückkehren», hatten wir geschrieben – ein Irrtum, den Alexandra v. Teuffenbach jetzt anhand eines Briefes des seinerzeitigen Präfekten der Glaubenskongregation, Kardinal Ratzingers, aufklären konnte: als P. Kentenich ohne Erlaubnis aus den USA nach Deutschland zurückgekehrt war, war ihm von der Glaubenskongregation zwar erlaubt worden, als Diözesanpriester im Lande zu bleiben, aber weiterhin untersagt worden, ins Priesterinstitut von Schönstatt zurückzukehren oder wieder die Leitung des Schönstattwerks zu übernehmen.

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