Mit mäßigem Interesse lese ich einen Artikel über die fortdauernde rechtliche Zulässigkeit des Missale Pius’ V. – meine eigene Argumentation ist wesentlich anders, traditionalistischer.
Aber dann finde ich einen Schatz: «Das Konzil begnügte sich also, in Artikel 4 zu erklären, daß nicht nur alle bestehenden Riten, sondern alle Riten, die die rechtlichen Bedingungen erfüllen, vor der Kirche gleiche Geltung haben sollen», wird J. A. Jungmanns Kommentar zur Liturgiekonstitution «Sacrosanctum Concilium» (LThK, Bd. 1, 17) zitiert. Und wirklich heißt es dort: «Sacrosanctum Concilium declarat Sanctam Matrem Ecclesiam omnes Ritus legitime agnitos aequo iure atque honore habere, eosque in posterum servari et omnimode foveri velle.»
Mit anderen Worten: Hochwürdige Herren, liebe Priester, seid dem II. Vatikanischen Konzil treu: die alten liturgischen Bücher gibt es ja noch – zelebriert den Kölner, den Münsteraner Ritus!
Die Folgen einer Strafrechtsreform
vor 2 Wochen
"Münsteraner" kann nicht adjektivisch verwendet werden ;-)
AntwortenLöschenDu siehst: ich kann es!
AntwortenLöschenDu Anarchist!
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