Montag, 15. Oktober 2007

BEDINGUNGSLOSES GRUNDEINKOMMEN?

Ein ausreichendes Einkommen ist ein Menschenrecht; darum klingt die Idee eines Bedingungslosen
Grundeinkommens verlockend.
Aber die Probleme stecken im Détail. Die bisherigen Vorschläge sehen ein Grundeinkommen vor, das für eine menschenwürdige Lebensführung zu gering ist. Außerdem wird gefordert, alle anderen Sozialleistungen zu streichen. Das aber würde bedeuten, daß die Persönlichkeit, die Lebensgeschichte des einzelnen nicht mehr beachtet würde. Der Wegfall des Wohngelds etwa wäre noch eine Verschärfung der unseligen Umzugsaufforderungen beim «Arbeitslosengeld II».
Allen andersartigen Forderungen würde entgegengehalten, sie seien nicht finanzierbar.
«Bedingungslos» dürfte auch bedeuten, daß die Überweisung rein technisch erfolgen würde, daß die Hilfe, vielleicht doch Arbeit zu finden, und auch die Ermutigung, der Ansporn dazu – die es freilich gegenwärtig ebensowenig zu geben scheint, obwohl sie dem vorgeblichen Sinn der Agenda 2010 entsprächen – ganz wegfielen.
Was aber sonst?
Die Antwort muß differenziert sein. Für die, die arbeiten können, wäre sinnvoll ein

RECHT AUF ARBEIT!

Recht auf Arbeit – das heißt, das ein jeder ein Recht auf Arbeit hat, die seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung, seiner Lebensgeschichte entsprechen. Kann ihm eine solche in seinem Beruf nicht vermittelt werden, weil an diesem Beruf kein Bedarf mehr besteht (wie etwa an dem des Schriftsetzers), hat er einen Anspruch auf eine Umschulung zu einem Beruf, der ihm entspricht. Ansonsten bekommt, wem keine angemessene Arbeit vermittelt werden kann, eine angemessene Entschädigung, die die Stelle des Arbeitslosengeldes einnimmt. Angemessen – das heißt, daß Demütigung und Ausschluß aus dem Leben in den sozialen Beziehungen, die jemand sich begründet hat, nicht in Kauf genommen werden dürfen.
Durch dieses Recht auf Arbeit wäre das Primäre nicht mehr der Anspruch des Arbeitsamtes (unter welchem Euphemismus dieses auch immer gerade geführt wird) dem Arbeitslosen gegenüber, sondern der des Arbeitslösen dem Amt gegenüber; er hätte ein Recht auf Hilfe und dann gegebenenfalls auf Entschädigung. Opferbeschuldigung – die Zuweisung der Schuld an der Arbeitslosigkeit an die Arbeitslosen selbst – wäre nicht mehr gestattet, das Arbeitsamt könnte seine Klientel nicht mehr als Strafbataillon des Arbeitsmarktes führen. Schikanen wie die Verpflichtung zu sinnlosen Bewerbungs- und Umschulungsexzessen, zu würdelosen «1 €Jobs», wie die amtlich auferlegten persönlichen Einschränkungen bis an die Grenzen des Hausarrests wären ausgeschlossen.
Und dadurch, daß es keine Entmutigung durch Schikane und Entmündigung mehr gäbe, hätten Arbeitslose eher die Kraft, sich wirksam um neue Arbeit zu bemühen.

1 Kommentar:

  1. Die Diskussion geht weiter und zwar hier:
    http://commentarium.de/2007/10/18/erwerbsneigung-und-recht-auf-arbeit/

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