Montag, 27. Juni 2022

Roe v. Wade: Nachruf auf eine juristische Groteske

Am 22. Januar 1973 war vom US-amerikanischen Supreme Court in Sachen Roe v[ersus] Wade den US-Staaten verboten worden, Abtreibung zu verbieten für die Zeit, da das Kind noch nicht „lebensfähig“ („viable“; IX / B.) ist, was jedenfalls für die Zeit bis zur 24. Woche gelte. Nun aber, am 24. Juni, wurde dieser Spruch durch die Entscheidung Dobbs v. Jackson Women’s Health Organization revidiert.
Wer das menschliche Leben hochschätzt, ist erfreut, wer nicht aufs Töten verzichten will, empört. Freilich hat dieses Urteil nur soviel Wirkung, wie einzelne US-Staaten sie ihm verleihen. Und natürlich genügt es nicht, Abtreibung strafrechtlich zu sanktionieren oder ihr zumindest alle staatliche Unterstützung zu entziehen; wichtig ist es besonders, Wertschätzung von Kindern in der Öffentlichkeit zu fördern, Eltern und alleinerziehende Mütter zu unterstützen, besonders durch eine gute Sozialgesetzgebung – in der die USA europäischen Ländern weit nachstehen.

Doch nicht nur die einfache Redlichkeit, die Achtung vor den Schwächsten der Gesellschaft, den ungeborenen Kindern, hatte es geboten, jenes Urteil gerade noch, bevor es fünfzig Jahre gegolten hätte, aufzuheben; dieses Urteil war darüber hinaus monströs.
Mit großer gelehrter Liebe zum Detail stellt es die Geschichte der rechtlichen und moralischen Bewertung der Abtreibung vom persischen Reich (VI / 1.) über den Aquinaten (3.) bis zur angelsächsischen Gegenwart (4.-8.) dar. Allerdings ist schon die Auffassung des Gerichtes von der Bewertung der Abtreibung durch die römisch-griechische Antike irreführend: in ihr ging es nicht um die Erlaubnis, ungeborene Kinder im besonderen abzutreiben, sondern allgemein um das Recht der Eltern, des Vaters nämlich, über das Leben der Kinder zu verfügen.

Unter VI / 3. steht: «.. in terms of when a “person” came into being, that is, infused with a “soul” or “animated” – in Bezug darauf, wann eine „Person“ ins Dasein komme, das heißt, ihr eine „Seele“ eingegossen werde oder sie „belebt“ werde.» „Person“ ist demnach ein menschliches Wesen, wenn ihm, theologisch oder philosophisch formuliert, eine Seele eingegeben ist, wenn es, phänomenologisch formuliert, belebt ist. Ohne Zweifel aber ist auch ein Embryo belebt, demnach Person, auch schon vor der Zeit, um die es hier im weiteren geht, vor dem 6. Monat. Doch wo es um die Rechte geht, die nach dem XIV. Zusatz zur US-Verfassung der Person zustehen, heißt es plötzlich unter IX / A.: «.. that the word “person”, as used in the Fourteenth Amendment, does not include the unborn – daß das Wort „Person“, wie es im Vierzehnten Zusatz gebraucht wird, das Ungeborene nicht einschließt.»

Unter IX / B. heißt es: «We need not resolve the difficult question of when life begins – wir brauchen nicht die schwierige Frage zu lösen, wann Leben beginnt.» Weil die Fachleute sich nicht einig sind, ist das Rechtswesen nicht berufen, «to speculate as to the answer – über die Antwort zu spekulieren.» Rechtens wäre es da, vom Grundsatz «in dubio pro reo» auszugehen, das hieße hier: für das Kind, dessen Leben zur Disposition gestellt wird. Doch der Supreme Court entscheidet sich für etwas ganz anderes, für die „viability – Lebensfähigkeit“ als Voraussetzung für das Lebensrecht (X).
Lebensfähigkeit als Voraussetzung für das Lebensrecht, das klingt plausibel. Doch mit „Lebensfähigkeit“ ist hier nicht die Lebensfähigkeit an sich gemeint, die offenkundig jeder Embryo hat, der nicht abstirbt, sondern Lebensfähigkeit außerhalb des Mutterleibes, die freilich über das Mensch- oder Personsein des Kindes nichts aussagt.

Soviel Inkonsequenz war erforderlich, um Abtreibungsverbote verbieten zu können.

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