Samstag, 3. August 2024

Abschiebung ungeachtet des Grundgesetzes – eine Familie wird zerrissen

Ein Marokkaner hatte einen Asylantrag gestellt; der ist abgelehnt worden, anscheinend zu Recht. Doch der Mann ist mittlerweile mit einer deutschen Frau verheiratet, hat bisher mit ihr und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt (www.medienservice.sachsen.de).
Dennoch hat die Ausländerbehörde entschieden, ihn abzuschieben. Da es aber offenbar keine relevanten Vorwürfe (etwa bewußt falsche Angaben, Straftaten) gegen den Mann gibt, hat das Verwaltungsgericht in einem Eilbeschluss die Abschiebung untersagt.
Die Ausländerbehörde hat ihn trotzdem abschieben lassen.
Daraufhin «verpflichtete das Verwaltungsgericht» die zuständigen Behörden «dazu, ihm binnen sieben Tagen die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.»
Doch das Oberverwaltungsgericht hat diesen Beschluß aufgehoben.
Die Begründung ist bemerkenswert: «Allein die Ehe mit einer deutschen Ehefrau stehe seiner Ausreiseverpflichtung hier nicht entgegen. Eine Vater-Kind-Beziehung habe er nicht glaubhaft gemacht.» Im Grundgesetz steht im Artikel 6 (1): «Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.» Daß ein Mann, der mit seiner Frau und seinen Kindern zusammenlebt, ein Vater-Kind-Beziehung fürs Gericht erst noch glaubhaft müsse, ist abwegig. Andererseits wird Vätern Besuchsrecht und gar Sorgerecht selbst dann zugebilligt, wenn sie gewalttätig sind oder sich sexuelle Übergriffe zuschulden kommen lassen. Abgesehen aber davon: anders als das Gericht es vorgibt, steht nicht nur die Familie mit Kindern unter dem Schutz des Grundgesetzes, sondern auch die Ehe selbst.
Ein andermal gab es Fälle, wo Ehen als Scheinehen abgestempelt wurden, weil die Ehegatten nicht zusammenlebten, ungeachtet dessen, daß ebendies ihnen von Ausländerbehörden verwehrt wurde. Nun aber reicht es auch nicht, daß das Paar mit seinen Kindern zusammenlebt.
Der Mann «sei daher auf die Durchführung eines Visa-Verfahrens von Marokko aus zu verweisen, wenn er einen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik anstrebe.» Der Erfolg solch eines Visa-Verfahrens ist nicht sicher: «Die Visastelle prüft und entscheidet in Abstimmung mit der Ausländerbehörde [die ihn gerade abgeschoben hat] über Ihren Antrag.» Und es dauert lange: «Wartezeiten auf Termine für die verschiedenen Kategorien im Bereich nationaler Visa: ... Familienzusammenführung: über 1 Jahr».
Der deutschen Ehefrau wird also, wenn sie ihre Ehe leben will und wenn sie das Wohl der Kinder gewährleisten will, zu dem die Beziehung zum Vater gehört, nichts anderes übrig bleiben als mit ihren Kindern nach Marokko zu ziehen.
Gerade wurde in der monastischen Vesper gesungen: «Dominus custodit advenas» (Ps. 145 [146], 8). Das heißt nun nicht, daß Abschiebungen von vornherein verwerflich seien; gerechtfertigt sind sie insbesondere, wenn der Betroffene ernstlich straffällig wurde, ebenso wenn er seinen Aufenthalt durch falsche Angaben erschlichen hat. Doch ist es moralisch und dem Grundgesetz nach nicht annehmbar, wenn Christen in Länder abgeschoben werden, in denen Christen verfolgt werden, oder wenn Familien ohne eigene Schuld zerrissen werden. Von ersterem haben wir längst berichtet; und es wiederholt sich. Letzteres wiederholt sich hier also nun ebenfalls.

2 Kommentare:

  1. Interessant, das jetzt hier die Kommentare gelöscht werden.

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    1. Hochwürdiger Herr Kaplan,

      Sie haben einen Kommentar, der sich auf das Post „Abschiebung ungeachtet des Grundgesetzes – eine Familie wird zerrissen“ zum Post „Sprachen der Mathematik und der Theologie“ gesetzt. Da steht er bis jetzt, zusammen mit meiner kurzen Antwort; gelöscht worden ist nichts.

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