Als Arbeitsrechtler sehe ich die Angelegenheit gespalten.
Die juristische Argumentation des BAG ist recht knapp: Begeht der Arbeitnehmer eine Vermögensstraftat -- meist Unterschlagung, wie bei "Emmily" oder auch im Bienenstichfall bzw. dem Bahnbistrofall -- , so ist das Vertrauen in seine Redlichkeit so grundlegend zerstört, dass es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. Dies gilt unabhängig vom Wert der Ware (ich meine bei dem Bienenstcihfall war das Stücksken Bienenstich unter 2 DM wert und wäre auch im Müll gelandet), weil der Arbeitnehmer eben gerade eine Straftat begangen hat. Einer Abmahnung bedarf es nicht, weil der Arbeitnehmer von vornherein nicht damit rechnen durfte, dass sein Handeln -- eine Straftat -- gebilligt würde.
Gleichwohl ist es aus rein menschlicher Sicht nicht nachvollziehbar, wie scharf die Rechtsprechung agiert. Letztlich führt ihre Argumentation dazu, dass selbst ein mitgenommener Briefumschlag von maximal 2 Eurocent Wert eine fristlose und außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
Wenngleich ich aus Unternehmersicht nachvollziehen kann, dass auch Diebstahl und Unterschlagung von geringwertigen Gütern verhindert werden muss, bedarf es m.E. einer dringenden Korrektur der Rechtsprechung. Zumindest die Einführung einer Bagatellgrenze (die ja auch im Strafrecht gilt!) wäre dringend geboten.
Soweit ich weiß, hat das BAG aber in dem Emmily-Fall der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben. Umso interessanter, da die Frage, ob es sich um eine Tat- oder eine Verdachtskündigung handelt meines Wissens nach auf der Ebene des LAG zugunsten der Tatkündigung entschieden wurde. Soweit man das ganze ohne Einsicht in die Akte beurteilen kann, dürfte die Musik wohl bei der Frage der Kündigungsgründe an sich liegen. Es bleibt abzuwarten, was das BAG daraus macht. Ich persönlich hoffe jedenfalls (auch wenn ich fast ausschließloich Arbeitgeber vertrete) auf eine klare Korrektur.
Die Frage ist doch, was eine Straftat ist. Wenn jemand etwas an sich nimmt, was der Eigentümer nicht mehr verwenden, sondern in den Müll werfen will, also keinem Menschen, nur dem Müll etwas wegnimmt, kann ich darin keine Straftat sehen. Und moraltheologisch ist es verdienstvoll, eine nutzbare Sache vor dem Verderben zu retten. Wenn es eine ausdrückliche entgegengesetzte Anweisung des Arbeitgebers gegeben hat, so wäre solch eine Tat geeignet, das Vertrauen in seinen buchstabengetreuen Gehorsam zu beeinträchtigen; aber deshalb das Vertrauen in seine Redlichkeit in Zweifel zu ziehen, ist abwegig und ungerecht.
Deus qui conteris bella et impugnatores in te sperantium potentia tuæ defensionis expugnas: auxiliare famulis tuis implorantibus misericordiam tuam; ut inimicorum suorum feritate depressa incessabili te gratiarum actione collaudent.
In memoria aeterna erit iustus; ab auditione mala non timebit (Ps. 111, 7)
Oremus
Deus omnium fidelium pastor et rector, famulum tuum Franciscum, quem pastorem Ecclesiæ tuæ præesse voluisti, propitius respice: da ei, quæsumus, verbo et exemplo, quibus præest, proficere; ut ad vitam una cum grege sibi credito perveniat sempiternam.
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Als Arbeitsrechtler sehe ich die Angelegenheit gespalten.
AntwortenLöschenDie juristische Argumentation des BAG ist recht knapp: Begeht der Arbeitnehmer eine Vermögensstraftat -- meist Unterschlagung, wie bei "Emmily" oder auch im Bienenstichfall bzw. dem Bahnbistrofall -- , so ist das Vertrauen in seine Redlichkeit so grundlegend zerstört, dass es dem Arbeitgeber nicht zumutbar ist, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. Dies gilt unabhängig vom Wert der Ware (ich meine bei dem Bienenstcihfall war das Stücksken Bienenstich unter 2 DM wert und wäre auch im Müll gelandet), weil der Arbeitnehmer eben gerade eine Straftat begangen hat. Einer Abmahnung bedarf es nicht, weil der Arbeitnehmer von vornherein nicht damit rechnen durfte, dass sein Handeln -- eine Straftat -- gebilligt würde.
Gleichwohl ist es aus rein menschlicher Sicht nicht nachvollziehbar, wie scharf die Rechtsprechung agiert. Letztlich führt ihre Argumentation dazu, dass selbst ein mitgenommener Briefumschlag von maximal 2 Eurocent Wert eine fristlose und außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
Wenngleich ich aus Unternehmersicht nachvollziehen kann, dass auch Diebstahl und Unterschlagung von geringwertigen Gütern verhindert werden muss, bedarf es m.E. einer dringenden Korrektur der Rechtsprechung. Zumindest die Einführung einer Bagatellgrenze (die ja auch im Strafrecht gilt!) wäre dringend geboten.
Soweit ich weiß, hat das BAG aber in dem Emmily-Fall der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben. Umso interessanter, da die Frage, ob es sich um eine Tat- oder eine Verdachtskündigung handelt meines Wissens nach auf der Ebene des LAG zugunsten der Tatkündigung entschieden wurde. Soweit man das ganze ohne Einsicht in die Akte beurteilen kann, dürfte die Musik wohl bei der Frage der Kündigungsgründe an sich liegen. Es bleibt abzuwarten, was das BAG daraus macht. Ich persönlich hoffe jedenfalls (auch wenn ich fast ausschließloich Arbeitgeber vertrete) auf eine klare Korrektur.
Die Frage ist doch, was eine Straftat ist. Wenn jemand etwas an sich nimmt, was der Eigentümer nicht mehr verwenden, sondern in den Müll werfen will, also keinem Menschen, nur dem Müll etwas wegnimmt, kann ich darin keine Straftat sehen. Und moraltheologisch ist es verdienstvoll, eine nutzbare Sache vor dem Verderben zu retten. Wenn es eine ausdrückliche entgegengesetzte Anweisung des Arbeitgebers gegeben hat, so wäre solch eine Tat geeignet, das Vertrauen in seinen buchstabengetreuen Gehorsam zu beeinträchtigen; aber deshalb das Vertrauen in seine Redlichkeit in Zweifel zu ziehen, ist abwegig und ungerecht.
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