Dienstag, 4. Oktober 2011

Ehrabschneidung

Ein historischer Roman ist erschienen; ein Anlaß, in der tageszeitung den Verfasser zu interviewen.
M. Antoine Beauvilliers, ein Pariser Koch, ist der Autor eines Buches, «L'art du cuisinier», das 1814 erschienen ist. An dieses Kochbuch knüpft der Roman an. Doch der Romanautor gibt vor, das Werk sei in Wirklichkeit von einem (fiktiven) Gesellen verfaßt worden und diesem vom historischen Verfasser, eben M. Beauvilliers, entrissen worden. Historisch spricht nichts dafür, wie der Romanautor offen zugibt.
Aber wenn auch der Romanautor das zugibt: einmal ausgesprochen und gar einen Roman lang ausgewälzt, ist solch eine Behauptung in der Welt und droht irgendwie hängen zu bleiben, kaum minder als gentechnisch verändertes Saatgut. «Siehe, welch kleines Feuer, welch einen großen Wald zündet es an!» schrieb Jakobus zu diesem Thema (3, 5).
«Du sollst kein falsches Zeugnis gegen deinen Nächsten ablegen!» (8. Gebot)
Juristisch ist dieser Fall von übler Nachrede wohl leider nicht zu ahnden wegen eines Mangels in unserem Rechtssystem: es finden sich wohl keine Erben mehr, die klageberechtigt wären.
Nichtsdestoweniger: Im Ergebnis ist dies ein Fall von übler Nachrede.

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